AGB für Anzeigenaufträge


§ 1 Diese AGB gelten für die Erteilung von Anzeigenaufträgen für Publikationen der GeraNova Bruckmann Verlagshaus GmbH Verlag GmbH (im Folgenden kurz „GNB" genannt) durch den Auftraggeber. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen von GNB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn GNB nicht ausdrücklich widerspricht. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von GNB maßgebend. Ergänzend zu unseren AGB gelten die in der Verkehrsordnung für den Buchhandel niedergelegten Handelsbräuche in ihrer jeweils geltenden Fassung. 
 
§ 2 Der Vertrag kommt mit der Annahme des Anzeigenauftrags durch GNB zustande. Anzeigenauftrag (oder im Folgenden auch kurz „Auftrag" genannt) ist der Auftrag des Auftraggebers über die Veröffentlichung von Anzeigen, Bei-/Einheftern oder Beilagen in Print- und digitalen Medien. Die Annahme kann durch Auftragsbestätigung oder Rechnungsstellung erfolgen. 
 
Änderungen der Vertragsdaten des Auftraggebers (z. B. Firmierung, Anschrift) müssen GNB unverzüglich angezeigt werden.  
 
Ein Auftrag (für Print- oder digitale Medien), der ohne Vorlage der digitalen Werbeform oder eines Beilagenmusters erteilt wurde, gilt unter dem Vorbehalt als angenommen, dass GNB den Auftrag nicht wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach seinen einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen ablehnt (bzw. bis zu einer Korrektur zurückstellt), wenn der Auftrag inhaltlich oder durch Verlinkung auf andere Webseiten gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder eine Veröffentlichung für GNB unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Vertretern aufgegeben werden. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Bei einem Gesamtauftrag über mehrere Veröffentlichungen, zu denen die Inhalte nachträglich eingereicht werden, kann der GNB einen einzelnen Auftrag unter den vorgenannten Voraussetzungen ablehnen bzw. zeitlich verschieben, ohne dass hierdurch der Gesamtauftrag berührt wird. 
 
§ 3 Der Ausschluss von Mitbewerbern des Auftraggebers bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.  
 
§ 4 Enthält der Auftrag keine Vorschriften über die Höhe, Breite, Farbigkeit oder technische Anforderungen einer Anzeige, so wird entsprechend dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers verfahren. In diesem Falle wird die nach Art der Anzeige übliche Preisberechnung zugrunde gelegt. Seitenanteilige Formate können nicht miteinander verbunden und abgerechnet werden. 
 
§ 5 Aufträge werden, sobald die Druckunterlagen bzw. Werbeformen verfügbar sind, für das gebuchte Medium realisiert. GNB kann die weitere Ausführung des Auftrags bei Zahlungsverzug gem. § 10 zurückstellen. Ein Anspruch auf Veröffentlichung oder eine Beilage in bestimmten Heften (bei Zeitschriften) oder an bestimmten Plätzen besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.  
 
GNB garantiert keine bestimmte Anzahl von Unique Usern, Visits, Page Impressions und AdImpressions, AdViews, AdCLicks oder eine bestimmte AdClick Rate soweit dies nicht explizit vereinbart wurde. Die Vergütung erfolgt ausschließlich auf Basis von AdImpressions, falsl nicht anders schriftlich vereinbart. 
 
Die Ermittlung der AdImpressions obliegt ausschließlich GNB. Für die Abrechnung und Vergütung gelten ausschließlich die Zählmethodiken von GNB. 
 
Sollten Abweichungen größer als 10% angemahnt werden, kann der Werbekunde bei begründeten Zweifeln eine Überprüfung durch GNB verlangen, deren Kosten der Werbetreibende trägt, wenn die Zähldifferenz nicht größer als 10% ist. GNB wird berechtigte Zähldifferenzen größer als 10% immer im Folgemonat nachliefern und nur in Ausnahmefällen nicht ausgelieferte AdImpressions rückvergüten. 
 
GNB gewährleistet, dass die Werbemittel im Jahresdurchschnitt umgerechnet zu 90% verfügbar sind. Darin sind erforderliche und angemessene Zeiten für Wartungsarbeiten und Offline-Sicherungen nicht eingerechnet. 
 
Sollten die vom Werbekunden angelieferten Werbemittel nach sachgemäßer Schaltung zu technischen Ausfällen bei GNB führen, haftet für dadurch entstandene Schäden der Werbekunde und er verliert den Anspruch aus vollständige Auslieferung der AdImpressions oder eine Rückvergütung der ausstehenden AdImpressions. 
 
§ 6 Anzeigenaufträge müssen maschinell geschrieben oder elektronisch übermittelt oder in Druckschrift eingereicht werden. Digital angelegte Druckunterlagen müssen für eine drucktechnisch einwandfreie Erfüllung des Auftrags die beigefügten jeweils aktuell gültigen technischen Spezifikationen von GNB erfüllen. Die Erfüllung der in den Mediadaten enthaltenen technischen Voraussetzungen ist vom Auftraggeber sicherzustellen. 
 
§ 7 Aufwendige Bearbeitung von Druckunterlagen und umfangreiche Satzarbeiten, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, werden dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Digitale Werbemittel werden prinzipiell nicht erstellt. Der Anzeigentext ist vom Auftraggeber vor der Einreichung auf Rechtschreibung und Satzzeichen zu prüfen, da eine Nachkorrektur vonseiten GNB nicht erfolgt. Korrekturabzüge (generell erst ab 1/4 Seite möglich) werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Sendet der Auftraggeber den ihm übermittelten Korrekturabzug nicht spätestens innerhalb der genannten Frist zurück, so gilt der Korrekturabzug als zum Druck genehmigt. Hierauf wird der Auftragnehmer bei Übermittlung des Korrekturabzugs gesondert hingewiesen. Die Kosten für erhebliche Korrekturen werden dem Auftraggeber von GNB gesondert in Rechnung gestellt. 
 
§ 8 Die Pflicht von GNB zur Aufbewahrung von Druckunterlagen erlischt drei Monate nach der letzten Veröffentlichung. 
 
§ 9 GNB liefert nach der Veröffentlichung einer Print-Anzeige kostenlos ein Belegexemplar, dies gilt jedoch nur für Anzeigen ab einem Wert von 50,- € pro Schaltung. Je Veröffentlichung können nur maximal drei Versandadressen beliefert werden. 
 
§ 10 Die Rechnungsbeträge enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und sind, falls nichts anderes auf den Rechnungen vermerkt ist oder im Einzelfall Vorauszahlung vereinbart ist, sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug kann GNB die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur vollständigen Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Aufträge Vorauszahlung verlangen. Die sich für den Fall des Verzuges des Auftraggebers aus dem Gesetz ergebenden Ansprüche von GNB bleiben unberührt. 
 
§ 11 Die gegebenenfalls im Anzeigentarif bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Insertionsjahres erscheinenden Anzeigen gewährt, es sei denn auf der Auftragsbestätigung oder Rechnung ist etwas anderes vermerkt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinungstermin der ersten Anzeige im laufenden Kalenderjahr und endet nach einem Jahr. Der Auftraggeber hat rückwirkend Anspruch auf den höheren Mengen-/Malrabatt, wenn er einen Auftrag abgeschlossen hat und innerhalb der Jahresfrist zusätzliche Anzeigen veröffentlicht, für die in der Summe ein Nachlass vorgesehen ist. Der Anspruch auf einen rückwirkenden Mengen-/Malrabatt erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird. Maßgebend ist das Insertionsjahr. 
 
§ 12 Wird ein Auftrag, für den ein Nachlass beansprucht wird, aus Gründen, die GNB nicht zu vertreten hat, nicht vollständig erfüllt, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten die Differenz zwischen dem gewährten und dem den tatsächlichen Veröffentlichungen entsprechenden Nachlass GNB zurück zu vergüten. 

§ 13 Anzeigenaufträge können bis zum Anzeigenschlusstermin storniert werden. Bei späteren Stornierungen, sofern technisch noch realisierbar, können entstehende Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.Die Anzeigenschlusstermine für Printanzeigen sind in den jeweiligen Mediadaten ausgewiesen. Bei allen digitalen Werbeformen müssen die Aufträge (mit samt der erforderlichen Daten) mindestens 5 Tage vor der Anzeigenschaltung vorliegen.  
 
§ 14 Beilagen, Beihefter, Beikleber, die GNB  vom Auftraggeber oder einem Dritten in dessen Auftrag geliefert werden, müssen sachgemäß verpackt, unbeschädigt und genau gefalzt geliefert werden. Da Beilagen maschinell eingelegt werden, übernimmt GNB nur dann die Gewähr für das ordnungsgemäße Einlegen. Bei der Annahme von angelieferten Beilagen, Beiheftern und Beiklebern kann die Stückzahl nicht kontrolliert werden, die Unterzeichnung auf dem Lieferschein bedeutet deshalb keine Bestätigung der Stückzahl. Unvollständige oder unrichtige Angaben auf Fremdlieferscheinen können zu fehlerhafter Verbreitung führen, für die GNB dann nicht haftet. Eine bestimmte Platzierung im Medium ist nicht zugesagt. 
 
§ 15 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Mängelansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GNB, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 
 
§ 16 Beanstandungen offensichtlicher Mängel müssen GNB innerhalb von vierzehn Tagen nach Empfang des Belegexemplars erklärt werden. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf die Absendung der Rüge an. Sonstige Mängel können innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GNB, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und auf deren Erfüllung der Auftraggeber daher berechtigterweise vertrauen darf. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet GNB nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Einschränkungen der vorstehenden Sätze gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GNB, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 
 
§ 17 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm für den Auftrag zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. GNB ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Der Auftraggeber stellt GNB auf erstes Anfordern vollumfänglich von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die diesen aus der auftragsgemäßen Verwendung der Text- und Bildunterlagen gegen GNB erwachsen. Der Auftraggeber stellt GNB zudem von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung frei. Der Auftraggeber trägt auch die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Schließlich ist der Auftraggeber verpflichtet, GNB nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen und über Unterlassungserklärungen oder einstweilige Verfügungen im Hinblick auf Rechte Dritter unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Auftraggeber hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckunterlagen/Werbemittel dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Daten frei von Computerviren sind. Entdeckt GNB auf einer ihm übermittelten Datei Computerviren, wird diese Datei gelöscht, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche (insbesondere wegen fehlender Sicherheitskopien) geltend machen könnte. GNB behält sich vor, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Auftraggeber infiltrierte Computerviren GNB Schäden entstanden sind. 
 
§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aufgrund eines Auftrags eines Unternehmers, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist der Sitz von GNB (zurzeit München). GNB ist in diesem Fall auch berechtigt am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand. 
 
§ 19 Auf Verträge zwischen dem Auftraggeber und GNB findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge Anwendung. Die Anwendung des UN-Übereinkommens zum internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. 
 
§ 20 Der Auftraggeber wird hiermit davon unterrichtet, dass GNB die im Rahmen des Auftrags vom Auftraggeber übermittelten Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für die Abwicklung des Vertrages maschinell verarbeitet. GNB gewährleistet, dass hierbei die aktuell geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht, kann eine Übermittlung der Daten an verbundene Unternehmen erfolgen, wenn dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. 
 


Stand  04.09.2020